Deckelung der Gebühren für Leistungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Wir bitten die Verwaltung zu prüfen, ob eine Deckelung der Gebühren für Auskünfte aus oder Einsichtnahme in Akten und Büchern nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) möglich ist und bei welchem Betrag eine solche Höchstgrenze liegen könnte (siehe Mannheim). Zudem wird geprüft, ob gemeinnützige Vereine, Transferleistungsempfänger*innen, freie Journalist*innen und Redaktionen unter zehn Mitarbeiter*innen ausgenommen werden können.