Speziell in dicht besiedelten innerstädtischen Bereichen stellt sich die Frage, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen Kommunen geeignete Maßnahmen zur Reduzierung solcher Gefahren- und Belastungslagen ergreifen können.
Der Antrag dient daher der sachlichen Aufarbeitung der tatsächlichen Entwicklungen sowie der rechtlichen Prüfung möglicher kommunaler Handlungsspielräume im Umgang mit diesen Belastungen.
Kommunale Beispiele – wie die Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn vom 05.11.2025 zur Untersagung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten Stadtbereichen – zeigen, dass Kommunen auf Grundlage von § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) räumlich oder sachlich begrenzte Maßnahmen prüfen und unter entsprechenden Voraussetzungen umsetzen können.