Kita-Notbetreuung: Betroffene Familien sollten Hilfe annehmen

Seit Montag, 27. April 2020, wird die Notbetreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen in ganz Baden-Württemberg ausgeweitet. Gerade Familien mit Kindern mit besonderem Förderbedarf oder aus schwierigen sozialen Situationen sollten die Notbetreuung in Anspruch nehmen können – ohne stigmatisiert zu werden.

Die aktuelle Situation zehrt an den Nerven und geht an die Substanz der Familien. Insbesondere in Heidelberg, wo viele nur in kleinen Wohnungen ohne Balkon oder Garten leben und meistens beide Elternteile erwerbstätig sind, wird die Situation zunehmend zur Belastungsprobe. Hinzu kommen finanzielle Sorgen aufgrund von Kurzarbeit, Einnahmeverlusten oder weil jetzt alle Mahlzeiten zu Hause stattfinden müssen.

„Gerade die Bedürfnisse von Kindern, die unter schwierigen Bedingungen leben, kein Mittagessen bekommen, nicht über die technische Ausstattung für Home-Schooling verfügen, sollten oberste Priorität haben, damit sie nicht noch weiter abgehängt werden“, erklärt Grünen-Stadträtin Anja Gernand.

Grünen-Stadträtin Kathrin Rabus betont: „Betroffene Familien, die auf die Notbetreuung angewiesen sind, sollten keine Scheu haben, die Unterstützungsangebote anzunehmen. Wenn es Probleme in der Familie gibt, ist das Kinder- und Jugendamt immer ansprechbar und hilft gerne weiter. Bitte melden Sie sich, denn das Wohl Ihres Kindes und Ihrer Familie geht vor.“

Die Notbetreuung gilt für Kinder bis zur 7. Klasse. Kinder haben Vorrang (Stand 30.04.2020):

  • bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
  • deren Betreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist;
  • die im Haushalt einer beziehungsweise eines Alleinerziehenden leben und eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

 

Danach können Kinder aufgenommen werden,

  • deren Eltern eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

 

Hinweis: Der Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung aus, mit der Sie die Notbetreuung in Ihrer Betreuungseinrichtung beantragen können.

Sie haben Fragen? Beratung zur Notbetreuung finden Sie hier: Kinder- und Jugendamt, Allgemeiner Sozialer Dienst, Telefon: 06221 58-31510

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